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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sanierungsmassnahmen, Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

Vor Erlass einer Sanierungsrnassnahme der BaFin - insb. einer nach §§ 46, 46a KWG - gegenüber einem Einlagenkredit- oder E-Geldinstitut hat die BaFin die zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, sind sie unmittelbar nach Erlass der Massnahme zu unterrichten. Gleiches gilt, soweit gegenüber einer Zweigstelle eines Unternehmens i.S.d. §53 KWG mit Sitz ausserhalb der EWR-Staaten Massnahmen nach §§ 46, 46 a ergriffen werden. In diesem Fall unterrichtet die BaFin die zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten, in denen das Unternehmen weitere Zweigstellen errichtet hat. Sanierungsmassnahmen, die Rechte von Dritten in einem Aufnahmestaat beeinträchtigen und gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können, sind ohne den ihrer Begründung dienenden Teil in den Ansprachen der betroffenen Staaten unvzgl. im Amtsblatt der EU und in mind. 2 überregionalen Zeitungen der Aufnahmestaaten mit bestimmten Einzelheiten bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Als Sanierungsmassnahmen gelten Massnahmen nach §§ 46, 46a und § 6 Abs. 3 KWG, mit denen die finanzielle Lage eines Einlagenkredit- oder E-Geldinsti-tuts gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte von Dritten in einem EWR-Auf-nahmestaat beeinträchtigen können, einschl. Massnahmen, die Aussetzung der Zahlungen erlauben oder der Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen von Aufsichtsbehörden des EWR unterstützend dienen. Sanierungsmassnahmen müssen als solche bez. werden. Hins, der Sanierungsmassnahmen sind auf Verträge zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands, Arbeitsverträge und -Verhältnisse, Aufrechnungen, Pensionsgeschäfte, Schuldumwandlungsverträge, Aufrechnungsvereinbarungen sowie dingliche Rechte Dritter die betr. Bestimmungen der Insolvenzordnung entspr. anzuwenden, soweit das KWG nichts anderes bestimmt. O. A. ist nicht anzuwenden, wenn und soweit ausschl. Rechte von an der internen Betriebsstruktur beteiligten Personen sowie Geschäftsführern und Aktionären eines Einlagenkredit- oder E-Geldinstituts in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt sein können. Bei Einlagenkreditinstituten oder E-Geldinstituten, die nicht Grenzen überschreitend tätig sind, ist o.a. Unterrichtung und Bekanntmachung entbehrlich. Die BaFin unterstützt Sanierungsmassnahmen der Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bei einem Einlagenkredit- oder E-Geldinstitut mit Sitz in einem anderen EWR-Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Hält sie Durchführung von Sanierungsmassnahmen bei einem Einlagenkredit- oder E-Geldinstitut mit Sitz in einem anderen EWR-Staat für notwendig, setzt die BaFin die zuständigen Behörden dieses Staates davon in Kenntnis.



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