Opposition
Bezeichnung für Anträge der Aktionäre in der Hauptversammlung (HV) der AG, die im Widerspruch zu den Verwaltungsvorschlägen stehen. Oppositionsanträge sind zusammen mit der Einberufung der HV unter Angabe des Namens des Aktionärs (Opponenten), der Begründung des Antrags und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der Gesellschaft zuzuleiten. Dies hat spätestens bis 2 Wochen vor Einberufung der HV zu erfolgen.
Aktionäre, die durch Gegenanträge in Hauptversammlungen - z. B. von Banken - abweichende Beschlüsse durchzusetzen bemüht sind. Dies scheitert in aller Regel an dem durch die übergrosse Stimmenmacht der Banken auf Grund ihres Depotstimmrechts in die Abstimmung gebrachten Stimmengewichts.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|