Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Lastenzuschuss

Der Lastenzuschuss ist ein vom Staat gewährter Zuschuss zu den finanziellen Belastungen, die Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines selbstgenutzten Eigenheims zu tragen haben. Die Rechtsgrundlage für den Lastenzuschuss bilden das Wohngeldgesetz und die Wohngeldverordnung. Der Rechtsanspruch auf Lastenzuschuss ist an einige Voraussetzungen geknüpft, wie z. B. Höhe des Jahreseinkommens, zuschussfähige Belastungen etc.

Der Paragraph 1 des Wohngeldgesetzes definiert, um was es geht: "Lastenzuschuss wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet." Es ist also stark vereinfacht ein staatlicher Zuschuss für die Aufwendungen eines Eigenheimbesitzers, quasi ein "Mietzuschuss für Eigentümer".

Wer kann Lastenzuschuss grundsätzlich bekommen?

Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum können Bürger beantragen, die Eigentümer sind:

  • eines Eigenheimes
  • einer Kleinsiedlung
  • einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • einer Eigentumswohnung
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts (bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum)
  • einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung von Lastenzuschuss ist im Allgemeinen, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum (Belastungen aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung) handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind.

BerücksichtigungsfähigkeitBerücksichtigungsfähig sind nach geltendem Recht nur angemessene Aufwendungen. Die über den vom Gesetzgeber festgelegten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach Haushaltsgröße, Alter und Ausstattung des Wohnraums (Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz: ab 1. Januar 2002 z.B. für Alleinstehende zwischen 160 und 370 Euro , für 4-Personen-Haushalte zwischen 295 und 630 Euro monatlich).

ZuschussbedürftigkeitDie Zuschussbedürftigkeit bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (absolute Einkommensgrenze ab 1. Januar 2002 für einen Alleinstehenden 830 Euro, für einen 4-Personen-Haushalt 1.830 Euro). Hierzu zählen die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Dazu zählen

Grundlage für die Berechnung des Einkommens ist das Bruttoeinkommen, das in den zwölf Monaten ab Antragstellung zu erwarten ist. Ist eine solche Prognose nicht möglich, zählt das Einkommen der vergangenen zwölf Monate aller zum Haushalt zählender Familienmitglieder. Aber auch Personen, die nicht Familienmitglieder sind, jedoch mit dem Antragsteller eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, also zum Haushalt rechnen, müssen angegeben werden. Die Tatsache, dass sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder durch einen Todesfall verringert hat, ist für die Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat, längstens jedoch bis zur Aufgabe der Wohnung oder der Erhöhung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder für die Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung ohne Bedeutung.

Als Berechnungsgrundlage dieses Familieneinkommens gilt jedoch nicht die Addition aller Bruttoeinkommen, sondern nur das zu versteuernde Einkommen; es geht dabei um im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführte steuerfreie Bezüge, abzüglich bestimmter Aufwendungen sowie bestimmter Abzugs- und Freibeträge, die vom Gesamt-Bruttoeinkommen abgezogen werden dürfen, was manchen Haushalt unter die Gehaltsobergrenze drücken kann.

  • Absetzungen oder absetzbare Beträge sind Kinderfreibeträge, Werbungskosten, Grundrenten, der halbe Betrag der Unterhaltshilfe n. d. Lastenausgleichsgesetz, Freibeträge für bestimmte Personengruppen (z.B. für Schwerbehinderte), Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen.

Als Abzugs- und Freibeträge kommen z.B. außerdem in Betracht: ein pauschaler Abzug von 6. v.H. bis 30.v.H. (je nachdem, ob Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung oder vergleichbaren Einrichtungen und Steuern gezahlt werden), Freibeträge für besondere Personengruppen (z.B. unter bestimmten Voraussetzungen für Kinder unter zwölf Jahren ein Freibetrag von 600 Euro und für schwerbehinderte Menschen von 1.200 Euro oder 1.500 Euro jährlich).

Lastenzuschuss wird nur auf Antrag gewährt. Für die Einreichung der Anträge sind Landratsämter, kreisfreie Städte und Gemeinden zuständig. Lastenzuschuss wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss erst ab dem Monat gewährt in dem der Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle eingegangen ist.

Informationen

Nähere Informationen gibt es auch beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bereich Wohnungswesen:

Dienstgebäude Invalidenstraße 44 10115 Berlin

Bürgerservice: Telefon: (030) 2008-3060 E-Mail: [email protected] Internet: www.bmvbw.de



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Lastenheft
 
Lastschrift
 
Weitere Begriffe : Out-of-the-Money | Lehrtechnologie | Sozial
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.